Satzung des HWF

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Satzung
Satzung des HWF-Bayern e.V.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verband führt den Namen:
    Verband hauswirtschaftlicher Fachservice-Organisationen in Bayern (HWF-Bayern ).

2. Der Verband soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Verband hat seinen Sitz in Lichtenfels/Ofr.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 

1. Vertretung der Interessen der in Bayern selbständig auf Kreisebene
arbeitenden hauswirtschaftlichen Fachservices sowie Bäuerinnen - 
und Schmankerlservices.

2. Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung in der Hauswirtschaft.      

     3. Unterstützung und Koordinierung hauswirtschaftlicher Fachservice-Organisationen.

4. Enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen en und Verbänden und den für die      hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Stellen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der      Abschnitte ..Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbandes.
    Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Verbandes fremd sind,
    oder durch verhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch die      Vergütung von Angestellten des Verbandes nicht aus.

3. Sofern ein Mitglied im Rahmen des Verbandsamtes handelt, wird es ehrenamtlich tätig.

4. Jeder Beschluß über eine Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim
    Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

         ( 1 ) Unter dem Begriff Fachservice-Organisationen werden die Hauswirtschaftlichen                 Fachservices (HWF) sowie Bäuerinnen- und Schmankerlservice zusammengefasst.


§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verband unterscheidet sich zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.

2. Aktiv c Mitglieder können hauswirtschaftliche Fachservice-Organisationen. repräsentiert      durch zwei oder mehrere (2) vertretungsberechtigte aktive Mitglieder sein. wobei mindestens      ein Mitglied der jeweiligen Vorstandschaft angehören muß.
In dieser Vorstandschaft muß jeweils mindestens eine Person eine hauswirtschaftliche      Meisterausbildung oder einen gleichwertigen hauswirtschaftlichen Abschluß besitzen.

3. Die Einsatzkräfte in den einzelnen hauswirtschaftlichen FachserviceOrganisationen müssen      über einen hauswirtschaftlichen Berufsabschluß verfügen. Einsatzkräfte die sich in der      hauswirtschaftlichen Ausbildung befinden, dürfen nur bis zur nächstmöglichen       Abschlussprüfung in der Hauswirtschaft (maximal 2 Jahre) und unter Anleitung einer      Fachkraft mit hauswirtschaftlicher Ausbildereignung bei Einsätzen mitarbeiten.

4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen. Verbände und      Institutionen aufgenommen werden. die den Verbandszweck fördern.

5. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu      richten. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag muß      Name und Anschrift des Antragstellers enthalten, bei aktiven Mitgliedern außerdem      Angaben über die hauswirtschaftliche FachserviceOrganisation. deren Tätigkeitsbereiche      sowie Namen.  Anschrift und Angaben zur hauswirtschaftlichen Qualifikation der      Vorstandschaft.

6. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht      verpflichtet. dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verband endet
(a) durch freiwilligen Austritt
(b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
(c) bei Auflösung der hauswirtschaftlichen Fachservice-Organisation
(d) bei Tod des fördernden Mitglieds
(e) durch Ausschlulß aus dem Verband

2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist      jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer      Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. es sei denn. dass ein      wichtiger Grund vorliegt.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verband      ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung      von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst      beschlossen werden. wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen      sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß ist dem Mitglied      schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann Berufung zur nächsten      Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(2) Hauswirtschaftliche Fachservice-Organisationen werden durch 3 Vorstandsmitglieder       vertreten, wenn die Zahl der aktiven Mitglieder 20 nicht überschreitet. Ab 21 aktiven       Mitgliedern können je weitere 20 angefangene , Mitglieder ein aktives             vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung entsandt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem ausgeschlossen      werden. insbesondere dann. wenn es schuldhaft die Vorschriften dieser Satzung oder
in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt.
Das betroffene Mitglied muß vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluß ist      dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, Gegen den Beschluß kann zur nächsten eingelegt      werden.

5. In schweren Fällen ist der Ausschluß ohne Einhaltung der Frist möglich: ansonsten ist eine      Frist von drei Monaten einzuhalten.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.           Schadensersatzansprüche gegen den Verband wegen eines Ausschlusses sind      ausgeschlossen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes aktive Mitglied (HVF - Organisation bzw. Vertretungsberechtigtes Verbandsmitglied) ist verpflichtet. für die Tätigkeit im Rahmen der Dachverbandarbeit eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen es sei denn. der Dachverband hat für seine Mitglieder eint entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Vorstand ist ggf. die eigene Haftpflichtversicherung nachzuweisen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Für das Jahr des Beitritts wird ein voller Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.


§ 8 Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/den 1. und 2.    und 3. stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BUB. Der /     die Vorsitzende und die 1. stellvertretende Vorsitzende, 2. stellvertretende Vorsitzende. 3.     stellvertretende Vorsitzende sind ,jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist     die 1 . stellvertretende Vorsitzende. 2. stellvertretende Vorsitzende, 3. stellvertretende     Vorsitzende, jedoch nur bei Verhinderung der Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Sie     besitzen jeweils Einzelvertetungsbefugnis. Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin die /     der SchatzmeisterIn und die/der SchriftführerIn. Die Vorstandsmitglieder sind an die     Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Der Vorstand beschlielßt intern mit einfacher Mehrheit. Hierbei müssen mindestens 4      Vorstandsmitglieder anwesend sein. oder das Stimmverhalten in schriftlicher Form      vorliegen. Die Zustimmung ist formlos möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die      Stimme des/der Vorsitzenden, bzw. des der die Sitzung leitenden Stellvertreterln.

3. Der Vorstand ist befugt, intern oder extern. Personen mit delegierten Aufgaben entgeltlich           oder unentgeltlich zu beauftragen. wie insbesondere Pflege der 1 Homepage.       Aktualisierungsaufgaben, Weitergabe von Mitgliedermeldungen an die Krankenkasse.      Sekretariatsaufgaben usw. Den Vertretern darf für die ihnen zugewiesenen Aufgaben       Vertretungsmacht vom Vorstand erteilt werden.



§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

          (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung dl Erstellen eines Jahres-
und Kassenberichts
(e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder
(f) Abschluß und Kündigung von (internen) Arbeitsverträgen

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizufüihren.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt. dass zu
Rechtsgeschäften für den Verband mit einem Geschäftswert von über 1.500 € die
Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.


§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Die/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der          Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren - gerechnet von der Wahl an - in
geheimer  Abstimmung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt
werden sollen nur aktive Mitglieder.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird in der nächsten aktiven     Mitgliederversammlung ein/'e Nachfolgerin bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.

3. Die Tätigkeit im Verband ist - mit Ausnahme der Verbandsangestellten - ehrenamtlich. Die     Reisekosten des Vorstandes werden durch den Verband Hauswirtschaftlicher
Fachservice-Organisationen in Bayern übernommen. Die flöhe der Reisekostenvergütung
und eventuelle sonstige anfallende Ausgaben des Vorstandes wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. die durch die/den Vorsitzenden oder im     Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen werden. Geleitet
werden die Sitzungen durch die den Vorsitzende/n. im Verhinderungsfall durch seine/n     Stellvertreter/in.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind, oder das     Stimmverhalten in schriftlicher Form vorliegt; darunter der/die Vorsitzende oder zumindest     der / die Stellvertreter/in. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der     abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der     Vorsitzenden, bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/in.


§ 13 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 2 oder mehr Stimmen (siehe § 4.2). Stimmberechtigt sind vertretungs-berechtigte Personen der Mitglieder.
Die Mitliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

         (a) Genehmigung des Haushaltsplans
(b) Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufen                Geschäftsjahr
(c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
(d) Wahl und Abberufung der Mitgilieder des Vorstandes
(e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie Auflösung des Verbandes                Ausschluß von Mitgliedern
(g) Bestellung von zwei Kassenprüfern
(h) Im Bedarfsfall Bestellung eines/r Geschäftsführers/in
(i) Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluß


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal pro Jahr, möglichst im ersten Quartal des Folgejahres. soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand. unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag. der der Absendung des
Einladungsschreibens folgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen. wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der
Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung der
Tagesordnung bekanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung.
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden. beschließt die Versammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden. wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 14 gilt entsprechend.


§ 16 Beschluß der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von der dein Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden      Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied      anwesend. bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Wahlen werden von      einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des      Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der      anwesenden Mitglieder bestellt.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher      Verbandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,      innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen      Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen      Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen      gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist      eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung      wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Ahstimmung muß jedoch      geheim durchgeführt werden, wenn dies 1/5 der anwesenden Mitgilieder beantragen

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Es können jedoch Gäste, Presse usw.      zugelassen werden. wenn dies der Vorstand zulässt.

5. Bei Wahlen ist gewählt. wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen      erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen      erhalten. so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en. die die meisten Stimmen
erhalten haben. eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten      hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem / der  Versammlungsleiter/in zu      ziehende Los.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von      
dem / der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen      Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung. die Beschlüsse, die      Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.

§ 17 Auflösung des Verbandes

     1. Die Auflösung des Verbandes kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen          gültigen Stimmen beschließen.

     2. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam          vertretungsberechtigte Liquidatoren.

     3. Die Liquidationserlöse fließen der Elterninitiative der Krebshilfe des Dr. von Hauner"schen          Kinderspital, Lindwurmstr. 4. in München zu.

     4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen          Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Eintragung

     Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens. angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt      eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden. so ist hierzu der/die Vorsitzende berechtigt.      Der/die Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.11.2005 im Gasthof Bogenrieder in 85309      Pörnbach als "Neufassung" beschlossen.

Die bisherige Satzung wurde per Beschluß aufgehoben.